Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich für sämtliche begutachteten Teildisziplinen eine prozentmässige Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit enthalten ist. So ist aus orthopädisch-traumatologischer Sicht die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gar nicht eingeschränkt (Gutachten, S. 67). Der neurologische Gutachter differenzierte in seinem Teilgutachten dahingehend, bezüglich der (neurologisch nicht erklärbaren) Rückenschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt.