In einer zusammenfassenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Securitybereich sei der Versicherte seit der aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, rein sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 221, S. 119). Seite 12 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten in mehrfacher Hinsicht.