Die rezidivierende depressive Störung müsse aktuell als remittiert beurteilt werden. Aufgrund der Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, der Unvollständigkeit der diagnostischen Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung und der nicht leitliniengerechten Therapie könne keine psychiatrische Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 221, S. 117).