Mit Blick darauf, dass er bereits vor der Bekanntgabe der B. ______- Gutachter in der Person von RA H. ______ professionellen juristischen Beistand beizog und diese sich in der Folge nie – auch nicht nach Lieferung des Gutachtens und insbesondere nicht im Vorbescheidverfahren – zum Verfahrensmangel äusserte, erschiene es treuwidrig, wenn der Versicherte sich nun beschwerdeweise darauf berufen könnte. Im Ergebnis hat der Mangel deshalb als geheilt zu gelten und das Gutachten ist nicht aus formellen Gründen für unverwertbar zu erklären. 4. Des Weiteren ist das Gutachten in materieller Hinsicht zu prüfen.