c) Zusammenfassend wurde im vorliegenden Fall somit erst im Rahmen der Anfechtung des ablehnenden Rentenentscheids beim Obergericht auf die ursprünglich mangelhafte Gutachtenvergabe hingewiesen. Unter den gegebenen Umständen muss die Rüge des betreffenden Mangels als verspätet gelten. Dem anfänglich unvertretenen Versicherten ist nicht der Vorwurf zu machen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtens keine Einwendungen erhob. Mit Blick darauf, dass er bereits vor der Bekanntgabe der B. ______- Gutachter in der Person von RA H. ___