Gleichzeitig stellte sie noch weitere Berichte in Aussicht (IV-act. 239). Mit Schreiben vom 18. März 2019 erklärte die Rechtsvertreterin, man habe keine weiteren Arztberichte. Sie ersuche darum, den Entscheid auf dem Postweg zuzustellen (IV-act. 243). Nach Versand des Vorbescheids erhob die Rechtsvertreterin am 6. Mai 2019 Einwand und äusserte sich dabei detailliert zum Beweiswert des B. ______-Gutachtens, ohne sich jedoch mit dem Verfahrensmangel bei der Gutachtenvergabe auseinanderzusetzen (IV-act. 248). Anschliessend kam es zum Beschwerdeverfahren, in welchem der neue Rechtsvertreter des Versicherten, RA AA.