Wie ebenfalls schon erwähnt, ist im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben zu fordern, dass der Versicherte so früh wie möglich, mithin bei erster Gelegenheit, auf den verfahrensrechtlichen Mangel hinweist. Diesbezüglich verhält es sich hier so, dass der (damals noch nicht juristisch vertretene) Versicherte in jenem Zeitpunkt, als ihm die IV-Stelle zwei Wahlmöglichkeiten, nämlich Basel oder Luzern, präsentierte, keine Einwendungen gegen das betreffende Vorgehen erhob. Auch als die IV-Stelle die MEDAS Luzern anfragte und nach deren Ablehnung den Auftrag schliesslich (direkt) an das B. ______ vergab, gab es von Seiten des Versicherten keine verfahrensrechtlichen Beanstandungen.