b) Zwischen den Parteien besteht in diesem Beschwerdeverfahren – zu Recht – Einigkeit, dass das Vorgehen der IV-Stelle AR dem oben beschriebenen Zufallsprinzip (vgl. E. 3.2.1) grundsätzlich zuwiderlief. Fraglich ist indes, welche prozessualen Folgen dies zeitigt. Wie ebenfalls schon erwähnt, ist im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben zu fordern, dass der Versicherte so früh wie möglich, mithin bei erster Gelegenheit, auf den verfahrensrechtlichen Mangel hinweist.