Im Sinne einer entsprechenden RAD-Beurteilung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierauf am 15. Februar 2017 mit, dass eine gutachterliche Klärung der Leistungsansprüche zwingend notwendig sei. Gleichzeitig räumte sie ihm Gelegenheit ein, zu wählen, ob die Begutachtung in Luzern oder Basel stattfinden soll (IV-act. 175). Der Versicherte antwortete am 7. März 2017, am liebsten wäre ihm eine Begutachtung in Zürich, aber wenn das nicht gehe, wäre Luzern auch eine Option (IV-act. 177). In der Folge fragte die IV-Stelle AR die MEDAS Luzern für eine Begutachtung an, indessen lehnte diese zufolge fehlender Kapazitäten ab (vgl. IV-act.