3.2.2 a) Im vorliegenden Fall hatte die IV-Stelle AR dem Versicherten am 5. Oktober 2016 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (IV-act. 153). Der Versicherte hatte sich daraufhin am 19. Oktober 2016 gemeldet und mitgeteilt, er wolle die Angelegenheit namentlich noch mit seinem Arzt besprechen, und er bat diesbezüglich um Fristverlängerung (IV-act. 155). Am 14. November 2016 schrieb der Versicherte der Vorinstanz, er sei umständehalber gegen eine erneute medizinische Begutachtung, weil er körperlich dazu nicht in der Lage sei. Sein Facharzt werde noch einen entsprechenden