Das B. ______ hatte jedoch zur Antwort gegeben, aufgrund der Umstände dieses Falles sei ein Onkologe nicht zwingend notwendig, eine Meinung, die der RAD offenbar als plausibel erachtete (vgl. IV-act. 184). Zumal auch der Beschwerdeführer nie eine entsprechende Rüge erhob, besteht kein Anlass an der Beurteilung des B. ______ zu zweifeln, wonach hier der Beizug eines onkologischen Facharztes nicht erforderlich war.