volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351). Seite 5 3. Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2019 bildet das B. ______-Gutachten vom 16. November 2017. Zunächst ist zu prüfen, ob dieses die formellen Kriterien erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt, die Auftragsvergabe an das B. ______ sei in Verletzung von Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolgt, weil eine Anfrage an die C. ______ nie getätigt, sondern der Gutachtenauftrag dem B. ______ freihändig erteilt worden sei.