B. Gegen den fraglichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des – nunmehr durch RA AA. ______ vertretenen Versicherten – vom 16. September 2019 (act. 1). Die IV- Stelle AR liess sich dazu am 3. Oktober 2019 vernehmen, wobei sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 4). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2019 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 10). Am 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. 9).