Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 16. November 2017 geliefert (IV-act. 221); es hielt fest, dass beim Versicherten für seine angestammte Tätigkeit im Securitybereich keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen sei für eine optimal dem Leiden angepasste, rein sitzende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (IV-act. 221, insbesondere S. 119). Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle AR dem Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 244). Dieser liess am 6. Mai 2019 durch RA H. ______ Einwand erheben (IV-act. 248). Die IV-Stelle verfügte am 18. Juli 2019 im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 252; act. 2.2).