Mit Schreiben vom 3. September 2012 informierte die SVA Zürich die IV-Stelle AR über den Abschluss des Delegationsfalls (IV-act. 46). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf ein vom Unfallversicherer eingeholtes Gutachten der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Begutachtungen (vgl. IV-act. 47) befand, die Arbeitsfähigkeit angestammt betrage 100 %, erliess die IV-Stelle AR am 15. Januar 2013 einen Vorbescheid, gemäss welchem keine Kostengutsprache für Leistungen der IV gewährt werde (IV-act. 50). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2013 Einwand (IV-act. 51).