Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist das Honorar der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, total Fr. 2‘800.20 festzulegen. Seite 15 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks neuer Begutachtung und anschliessender neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.