Im Übrigen wurden auch Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert. So hatte das Gesundheitszentrum B. am 23. Februar 2018 ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin ab dem Datum des Unfalls vom 30. August 2017 bis 22. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (act. 8.2/60, S. 4). Sodann hatte Dr. E. am 5. März 2018 eine seit dem 20. September 2017 bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (act. 8.2/60, S. 2). Darüber hinaus hatte auch die behandelnde Psychiaterin am 23. Februar 2018 bzw. 13. Juli 2018 eine bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben (act. 8.2/60, S. 3;