8.2/57, S. 5 ff.). Nach diesem Aufenthalt hatte die Beschwerdeführerin sodann offenbar noch während einer bestimmten Zeit ambulante Physiotherapie in Anspruch genommen; letztmalig wurde vom Hausarzt Dr. E. anscheinend am 23. April 2018 eine entsprechende Verordnung über eine Anzahl von 9 Behandlungen ausgestellt (act. 8.2/75, S. 9). Am 23. Oktober 2018 war im Gesundheitszentrum B. schliesslich die Metallentfernung erfolgt (act. 8.2/75, S. 16). Im Übrigen wurden auch Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert.