Ist im Ergebnis also festzustellen, dass der von der Versicherten im Rahmen ihrer letzten Arbeit wahrgenommene Aufgabenbereich hohe körperliche und geistige Voraussetzungen bedingte, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass diesem Umstand im SMAB-Gutachten schlicht nicht genügend Rechnung getragen wurde. Wohl konnten die Darlegungen zum Belastungs-/Ressourcenprofil plausibel machen, welche Art von Tätigkeiten vermieden werden müssten (vgl. oben E. 4.4.1). Dass aber trotz dieser Erkenntnisse immer noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit angenommen wurde, erscheint nicht haltbar. Darauf kann für die vorliegenden Belange nicht abgestellt werden. Was im Übrigen