dokumentiert ist. In der Beschwerdeschrift wurde etwa beschrieben, dass die Versicherte damals Medikamente gerichtet, ärztliche Verordnungen ausgeführt und die ärztlichen Visiten begleitet, bei Notfällen die Situation beurteilt und gegebenenfalls einen Arzt aufgeboten oder Angestellte in Ausbildung geleitet habe. Ist im Ergebnis also festzustellen, dass der von der Versicherten im Rahmen ihrer letzten Arbeit wahrgenommene Aufgabenbereich hohe körperliche und geistige Voraussetzungen bedingte, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass diesem Umstand im SMAB-Gutachten schlicht nicht genügend Rechnung getragen wurde.