Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der RAD-Ärztin C. – bei dieser Anstellung offenbar durchaus eine leitende Funktion innehatte, da sie als Pflegefachfrau mit Tagesverantwortung angestellt war, wie dies in der Beschwerdeschrift eingehend erläutert wurde und des Weiteren bereits im Assessment-Proto- koll vom 13. Februar 2017 (act. 8.2/19) sowie im auf den 30. April 2016 datierten Lebenslauf der Beschwerdeführerin (act. 8.2/21) dokumentiert ist.