Diese Einschätzungen werden gestützt durch den Fragebogen für Arbeitgebende der letzten Arbeitgeberin der Versicherten (act. 8.2/13, S. 6 ff), worin detailliert beschrieben ist, dass die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit hohen körperlichen und geistigen Anforderungen verbunden war. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der RAD-Ärztin C. – bei dieser Anstellung offenbar durchaus eine leitende Funktion innehatte, da sie als Pflegefachfrau mit Tagesverantwortung angestellt war, wie dies in der Beschwerdeschrift eingehend erläutert wurde und des Weiteren bereits im Assessment-Proto- koll vom 13. Februar 2017 (act.