Seite 10 erlernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Eine Differenzierung zwischen der angestammten letzten Tätigkeit und einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht sinnvoll, da die hier beschriebenen krankheitsbedingten (psychiatrischen) Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen für jede Art von Tätigkeit relevant und behindernd gewesen wäre.