Soweit die betreffende Leistungseinbusse durch das vorgeschlagene Training korrigierbar sein soll, erscheint dies im Sinne der beschwerdeführerischen Kritik als unzureichend plausibilisiert, gerade etwa weil laut psychiatrischem Teilgutachten eine Wechselwirkung zwischen Depression und dem Fibromyalgiesyndrom bestehe (Gutachten, S. 37). Davon abgesehen muss man sich auch fragen, ob die Versicherte überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein solches Training – gegebenenfalls im Rahmen einer seitens der IV- Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht – zu absolvieren, da sie ja am 30. August 2017, also nur drei Wochen nach Erstattung des Gutachtens, einen Unfall mit den damit