Daraus ist abzuleiten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung anscheinend eben doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bestanden hat. Soweit die betreffende Leistungseinbusse durch das vorgeschlagene Training korrigierbar sein soll, erscheint dies im Sinne der beschwerdeführerischen Kritik als unzureichend plausibilisiert, gerade etwa weil laut psychiatrischem Teilgutachten eine Wechselwirkung zwischen Depression und dem Fibromyalgiesyndrom bestehe (Gutachten, S. 37).