Ein weiterer Widerspruch in diesem Zusammenhang ist ausserdem innerhalb der versicherungsmedizinischen Beurteilung (Gutachten, S. 15) zu erkennen. Die „Quintessenz“ (sic!) des Fachgutachtens sei, dass sich einzig die psychiatrische Haupterkrankung für die Frage der Arbeitsfähigkeit als relevant darstelle. Das rheumatologische Leiden falle dabei nicht ins Gewicht.