4.4.1 Betrachtet man vorliegend zunächst die vom Gutachten gestellten Diagnosen, so wurde darin eine Aufteilung in Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Dabei hatten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht nur bezüglich der chronischen Depression eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt; sämtliche übrigen 14 Diagnosen sind als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Im Sinne der Kritik der Beschwerdeführerin sowie dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. C. vom 11. August 2017 (act. 8.2/47) erscheint dies jedoch fragwürdig.