Sie habe ja in jüngeren Jahren trotz der Kinder teilweise in einem 100 %-Pensum gearbeitet, so würde sie dies bei voller Gesundheit ohne Betreuungspflichten sicherlich auch tun (Bericht, S. 4). Die IV-Stelle ging in der Folge – namentlich in der angefochtenen Verfügung – davon aus, die Versicherte sei aus IV-rechtlicher Sicht als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Sie ist von beschwerdeführerischer Seite in diesem Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich gestützt worden.