C. Mit Eingabe vom 16. September 2019 liess die Versicherte durch RA AAA. Beschwerde beim Obergericht erheben und stellte dabei das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 21. November 2019 (act. 7). Mit Replik vom 9. Dezember 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die IV-Stelle verzichtete auf ihr Duplikrecht. D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung.