Darauf basierend erliess die IV-Stelle am 2. Oktober 2018 die Mitteilung, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (act. 8.2/73). Nach weiteren medizinischen Abklärungen der IV- Stelle hielt der RAD schliesslich in seiner Beurteilung vom 10. Mai 2019 – in Abweichung der vorerwähnten Stellungnahme vom 11. August 2017 – fest, dass der Versicherten bei adäquater medikamentöser Einstellung die angestammte Tätigkeit zum gutachterlich attestierten Pensum zumutbar sei. Am 27. Mai 2019 erliess die IV-Stelle ihren Vorbescheid, worin sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act.