In der Folge nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 11. August 2017 zum Gutachten Stellung. Dabei erachtete er die gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit in der Pflege nicht für nachvollziehbar und betrachtete die Arbeitsfähigkeit stattdessen als aufgehoben; die Arbeitsfähigkeit adaptiert stützte er im Ergebnis (act. 8.2/47).