b) Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA AA. ______ gewährt wurde, ist letzterem zulasten der Staatskasse eine Entschädigung auszurichten. Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif, bGS 145.53). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich zwar grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand, darf aber nicht höher sein als das pauschal zu bemessende Honorar (Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Anwaltstarif). In diesem Sinne ist RA AA. ______ die in gleichartigen Fällen übliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- zu gewähren.