Dem psychiatrischen Gutachten, welches sich in den übrigen Bereichen als umfassend und schlüssig präsentiert, kann in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner vorhandenen Ressourcen in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung in leistungsausschliessendem Ausmass zu verrichten. Da das strukturierte Beweisverfahren keinen Nachweis für die IV-rechtliche Relevanz der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnose ergeben hat, treffen diesen die negativen Folgen der Beweislosigkeit.