5. Zusammenfassend kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019, 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018, 8C_154/2018 vom 13. Dezember 2018 und 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychischen Störungen einen IV-relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Dem psychiatrischen Gutachten, welches sich in den übrigen Bereichen als umfassend und schlüssig präsentiert, kann in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht gefolgt werden.