f) Unter der Kategorie „Konsistenz“ wird sodann zunächst verlangt dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestehe. Diesbezüglich fallen hier zunächst im Sinne obiger Ausführungen die vollends ausbleibenden Leistungen im Erwerbsbereich ins Gewicht. Geradezu diskrepant dazu stehen aber eben die Aktivitäten, die der Beschwerdeführer privat betreibt. Laut Gutachten entfalte der Versicherte in diesem Bereich, etwa in Form der Betreuung des eigenen Kindes, Besorgen des Gartens der Mutter, Hundebetreuung, Beziehungspflege, Computerspiele etc. durchaus eine gewisse Energie (Gutachten, S. 39).