Gerade was die Arbeitsfähigkeit angehe, lasse sich der subnormale Arbeitseinsatz des Exploranden nicht ohne weiteres psychiatrisch begründen. Es sei angesichts der durchschnittlichen physischen und psychomentalen Voraussetzungen nicht plausibel, dass der Versicherte kaum je ein volles Arbeitspensum geleistet habe. Dasselbe gelte für das Suchtverhalten. Der Gutachter beschreibt den Versicherten als eine Person, bei der sich die fehlende Leistungsbereitschaft wie ein roter Faden durch seine Adoleszenten- und Erwachsenenbiographie ziehe.