Seite 12 d) Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, wurde beim Beschwerdeführer wie erwähnt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ebenso wurde schon darauf hingewiesen, dass der Gutachter das psychiatrische Störungsbild nur als leicht, gegebenenfalls leicht bis mittelgradig, eingestuft hat. Gerade was die Arbeitsfähigkeit angehe, lasse sich der subnormale Arbeitseinsatz des Exploranden nicht ohne weiteres psychiatrisch begründen.