Eine ressourcenhemmende Wirkung kann aus diesen Beschwerden nicht abgeleitet werden; gerade auch der Gutachter selber hatte an anderer Stelle geschrieben, dass die heute vorab auf somatischer Ebene geklagten Symptome keine stichhaltige Erklärung für die beim Versicherten vorliegenden Leistungsausfälle lieferten (Gutachten, S. 43).