c) Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen von „Komorbiditäten“ ist zu beachten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend führte der Gutachter aus, beim Beschwerdeführer würden psychosomatisch anmutende Oberbauchbeschwerden vorliegen, welche bisher nicht als organisch bedingt eingestuft werden konnten.