Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich auch ablehnend gegenüber einer Weiterführung in Form eines geschützten Arbeitsplatzes geäussert (IV-act. 57). Laut diesen Informationen kann also nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Eingliederung des Versicherten trotz einer optimalen Kooperation misslungen ist.