Seite 11 vollzugs begann, hatte erklärt, seit die Bewährungszeit abgelaufen sei und der gerichtliche Druck fehle, sei fraglich, wie die Therapie weitergehen könne. Der Versicherte mache aber anscheinend nur sparsam Gebrauch von seinen Medikamenten (Gutachten, S. 32). Der Gutachter schildert in Bezug auf das weitere mögliche Vorgehen, da es keine spezifisch leistungssteigernde psychiatrische Behandlung gebe, könnte man an den bisherigen Behandlungsmodalitäten grundsätzlich festhalten.