Den gutachterlichen Angaben zur Therapie ist zu entnehmen, der Versicherte habe während des Strafvollzugs im Saxerriet eine deliktzentrierte, forensische Psychotherapie erhalten; jetzt, in der Bewährungsphase, würden Medikamente nur noch als Reserve eingesetzt, die Medikation richte sich nach dem aktuellen Spannungszustand des Versicherten. Die Psychotherapeutin des Versicherten, Frau Dr. H. ______, die ihre Therapie anscheinend schon während des Straf-