b) Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens sind Behandlungs- und Eingliederungserfolg. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Psychische Störungen gelten nach der Rechtsprechung nur invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Den gutachterlichen Angaben zur Therapie ist zu entnehmen, der Versicherte habe während des Strafvollzugs im Saxerriet eine deliktzentrierte, forensische Psychotherapie erhalten;