Genannt werden diesbezüglich der Gefängnisaufenthalt, die fehlende Berufsbildung, die mangelhafte Arbeitssozialisation, das belastete Privatleben sowie letztlich die Mentalität, welche die persönlichen Bedürfnisse im Privatbereich gegenüber dem Allgemeinnutzen klar in den Vordergrund stelle. Solche Faktoren sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).