Seite 10 a) Das psychiatrische Gutachten ging wie erwähnt vom Vorliegen von oben (vgl. E. 3.2 lit. a) beschriebenen Diagnosen aus. Soweit der Beschwerdeführer zunächst bemängelt, der Gutachter habe es unterlassen, eine Aufteilung in Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, schadet dies nicht, zumal jener auch nicht erläutert, dass sich aufgrund der unterbliebenen Unterteilung falsche Schlussfolgerungen ergeben hätten.