4.3 Vorliegend attestierte der Gutachter dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit ging er ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus, wobei er diesbezüglich längerfristig eine Steigerung auf 70 % für möglich hielt. Im Folgenden sind diese Einschätzungen des Mediziners aus juristischer Sicht, d. h. anhand der Standardindikatoren, zu prüfen: