4.2 Die IV-Stelle führte in ihrer rentenablehnenden Verfügung (act 2 = IV-act. 87) unter Zugrundelegung der Indikatorenprüfung (IV-act. 80) aus, bei ausgewiesenem noch aktivem Aktivitätsniveau im Haushalt, bei der Betreuung der Tochter in der Freizeit, sei bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg eine Anerkennung einer Invalidität überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführer seinerseits nahm in seinen Rechtsschriften keine systematische Prüfung der Standardindikatoren vor.