c) Bezüglich Arbeitsfähigkeit seien Unterhaltsarbeiten im Gartenbereich als angestammte Tätigkeit zu betrachten. Im jetzigen Zustand des Versicherten erschienen 6 Stunden durchaus als zumutbare Präsenzzeit. Während dieser Anwesenheitszeit liege in Anbetracht des in der Begutachtung gezeigten Einsatzes und der physischen Verfassung eine Leistungseinschränkung nicht unbedingt auf der Hand, höchstens in der Anfangsphase. Unter dem Strich könne von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden, wobei