3. Allenfalls sei die angefochtene Verfügung vom 3. September 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Prozedur zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gemäss oben Ziffer 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt