a) des Beschwerdeführers: 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab wann rechtens, spätestens ab Januar 2017, allerspätestens ab September 2017, zuzusprechen und zu entrichten. 3. Allenfalls sei die angefochtene Verfügung vom 3. September 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Prozedur zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gemäss oben Ziffer 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.